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(1) Wer
1. | eine öffentliche Straße einschließlich ihrer Bestandteile beschädigt, | |||||||||
2. | ohne zwingenden Grund eine Straßennamenstafel oder Hausnummerntafel entfernt, beschädigt oder in ihrer Aussage oder in ihrer örtlichen Lage verändert, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist |
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Beschädigung fahrlässig erfolgt ist und ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle oder der nächsten Dienststelle der Straßenverwaltung vom Verursacher unter Bekanntgabe seiner Identität gemeldet wurde. Schadenersatzrechtliche Regelungen werden dadurch nicht berührt. (Anm.: LGBl. Nr. 61/2005, 4/2013)
(3) Die Strafgelder fließen der Straßenverwaltung zu, deren Straße beschädigt worden ist.
(1) Wer
1. | eine öffentliche Straße einschließlich ihrer Bestandteile beschädigt, | |||||||||
2. | ohne zwingenden Grund eine Straßennamenstafel oder Hausnummerntafel entfernt, beschädigt oder in ihrer Aussage oder in ihrer örtlichen Lage verändert, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist |
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Beschädigung fahrlässig erfolgt ist und ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle oder der nächsten Dienststelle der Straßenverwaltung vom Verursacher unter Bekanntgabe seiner Identität gemeldet wurde. Schadenersatzrechtliche Regelungen werden dadurch nicht berührt. (Anm.: LGBl. Nr. 61/2005, 4/2013)
(3) Die Strafgelder fließen der Straßenverwaltung zu, deren Straße beschädigt worden ist.