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Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
(2) Rechtskräftige Bescheide und rechtswirksame Verordnungen, die auf Grund des LStVG 1975 erlassen wurden, werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.
(3) Der Eigentumsübergang gemäß § 5 Abs. 1 ist innerhalb von zehn Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, herbeizuführen.
(4) Die Verzeichnisse gemäß § 9 Abs. 1 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der gemäß § 9 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung fertigzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten vorhandene Verzeichnisse als Verzeichnisse nach diesem Landesgesetz.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gelten:
1. | Eisenbahn-Zufahrtstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z | |||||||||
2. | sonstige Konkurrenzstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z | |||||||||
3. | sonstige Konkurrenzstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z | |||||||||
4. | Güterwege gemäß § 8 Abs. 1 Z |
(6) Straßenkonkurrenzen im Sinne des § 32 Abs. 2 LStVG 1975 und Beitragsgemeinschaften im Sinne des § 46 Abs. 2 LStVG 1975 sind mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Straßenkonkurrenz gehen damit im Verhältnis des Aufteilungsschlüssels nach § 33 Abs. 1 lit. b LStVG 1975, das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Beitragsgemeinschaft im Verhältnis des Aufteilungsschlüssels nach § 46 Abs. 3 LStVG 1975, auf die Konkurrenten bzw. Mitglieder über.
(7) Die Bestimmungen über die Rückübereignung gemäß § 38 sind auch auf Enteignungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen wurden, sowie auf rechtsgeschäftliche Grundeinlösen, die zum Zweck des Baus einer öffentlichen Straße vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommen wurden, anzuwenden. Der Lauf der im § 38 angeführten Fristen beginnt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
(8) Beitragsgemeinschaften gemäß § 48 LStVG 1975 gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Interessentengemeinschaften gemäß § 25; an die Vorschriften dieses Landesgesetzes angepaßte Satzungen sind gemäß § 27 Abs. 2 der Behörde binnen vier Monaten zur Genehmigung vorzulegen; die Wahlen der im § 26 Abs. 1 angeführten Organe sind binnen sechs Monaten durchzuführen; bis dahin ist die Geschäftsführung für die Beitragsgemeinschaft von den bisherigen Organen wahrzunehmen. Andernfalls gelten diese Beitragsgemeinschaften als aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Beitragsgemeinschaft gehen damit im Verhältnis des gemäß § 48 Abs. 2 LStVG 1975 festgesetzten Beitragsanteiles anteilsmäßig auf die Mitglieder über.
(9) Beitragsgemeinschaften nach § 49 LStVG 1975 sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten dieser Beitragsgemeinschaft gehen damit im Verhältnis des gemäß § 48 Abs. 2 LStVG 1975 festgesetzten Beitragsanteiles anteilsmäßig auf die Mitglieder über.
(10) Bestehende, auf privatrechtlicher Basis erteilte Bewilligungen der Straßenverwaltung zur Benützung von öffentlichen Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck nach § 71 Abs. 1 LStVG 1975 werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.
(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
(2) Rechtskräftige Bescheide und rechtswirksame Verordnungen, die auf Grund des LStVG 1975 erlassen wurden, werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.
(3) Der Eigentumsübergang gemäß § 5 Abs. 1 ist innerhalb von zehn Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, herbeizuführen.
(4) Die Verzeichnisse gemäß § 9 Abs. 1 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der gemäß § 9 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung fertigzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten vorhandene Verzeichnisse als Verzeichnisse nach diesem Landesgesetz.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gelten:
1. | Eisenbahn-Zufahrtstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z | |||||||||
2. | sonstige Konkurrenzstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z | |||||||||
3. | sonstige Konkurrenzstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z | |||||||||
4. | Güterwege gemäß § 8 Abs. 1 Z |
(6) Straßenkonkurrenzen im Sinne des § 32 Abs. 2 LStVG 1975 und Beitragsgemeinschaften im Sinne des § 46 Abs. 2 LStVG 1975 sind mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Straßenkonkurrenz gehen damit im Verhältnis des Aufteilungsschlüssels nach § 33 Abs. 1 lit. b LStVG 1975, das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Beitragsgemeinschaft im Verhältnis des Aufteilungsschlüssels nach § 46 Abs. 3 LStVG 1975, auf die Konkurrenten bzw. Mitglieder über.
(7) Die Bestimmungen über die Rückübereignung gemäß § 38 sind auch auf Enteignungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen wurden, sowie auf rechtsgeschäftliche Grundeinlösen, die zum Zweck des Baus einer öffentlichen Straße vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommen wurden, anzuwenden. Der Lauf der im § 38 angeführten Fristen beginnt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
(8) Beitragsgemeinschaften gemäß § 48 LStVG 1975 gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Interessentengemeinschaften gemäß § 25; an die Vorschriften dieses Landesgesetzes angepaßte Satzungen sind gemäß § 27 Abs. 2 der Behörde binnen vier Monaten zur Genehmigung vorzulegen; die Wahlen der im § 26 Abs. 1 angeführten Organe sind binnen sechs Monaten durchzuführen; bis dahin ist die Geschäftsführung für die Beitragsgemeinschaft von den bisherigen Organen wahrzunehmen. Andernfalls gelten diese Beitragsgemeinschaften als aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Beitragsgemeinschaft gehen damit im Verhältnis des gemäß § 48 Abs. 2 LStVG 1975 festgesetzten Beitragsanteiles anteilsmäßig auf die Mitglieder über.
(9) Beitragsgemeinschaften nach § 49 LStVG 1975 sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten dieser Beitragsgemeinschaft gehen damit im Verhältnis des gemäß § 48 Abs. 2 LStVG 1975 festgesetzten Beitragsanteiles anteilsmäßig auf die Mitglieder über.
(10) Bestehende, auf privatrechtlicher Basis erteilte Bewilligungen der Straßenverwaltung zur Benützung von öffentlichen Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck nach § 71 Abs. 1 LStVG 1975 werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.
(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)