§ 40a Oö. StG 1991 § 40a

Oö. Straßengesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
§ 40a

Übertragung aufgelassener Bundesstraßen

(1) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, die bereits gebaut sind oder für die bereits rechtswirksame Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, gelten als Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1 und damit als öffentliche Straßen im Sinn des § 2 Z. 3. Eine Widmung und Einreihung nach § 11 ist für sie ebensowenig erforderlich wie eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem 6. Hauptstück. Soweit in Bezug auf einen solchen Straßenzug bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine Verordnung nach § 15 des Bundesstraßengesetzes 1971 besteht, bleiben die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtswirkungen mit der Maßgabe aufrecht, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Landesregierung zu entscheiden ist; die Einlösung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile hat durch das Land (Landesstraßenverwaltung) zu erfolgen, wobei die §§ 35 ff zur Anwendung kommen.

(2) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, für die noch keine rechtswirksamen Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, werden erst durch eine Widmung nach § 11 zu Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1. Die nach diesem Landesgesetz notwendigen Unterlagen und Planungen werden jedoch nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit durch bereits bestehende Unterlagen und Planungen ersetzt. Verordnungen nach § 14 des Bundesstraßengesetzes 1971, die sich auf solche Straßenzüge beziehen, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes als Verordnungen nach § 33 mit den dort genannten Rechtswirkungen.

(3) Für Landesstraßen nach Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

Im Straßenverzeichnis nach § 9 sind diese Landesstraßen als Verkehrsflächen des Landes eigener Kategorie auszuweisen. Eine Änderung der bestehenden Kennzeichnung dieser Straßen ist nicht erforderlich.

2. Der Winterdienst nach § 17 obliegt dem Land. Die Kosten des Winterdienstes sind vom Land zu tragen.

2.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

3.

§ 18 gilt mit der Maßgabe, dass die Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen innerhalb eines Bereichs von 15 Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig ist.

4.

Anhängige Verfahren nach den §§ 17 ff des Bundesstraßengesetzes 1971 sind nach den §§ 35 ff mit der Maßgabe fortzuführen, dass an die Stelle der Bundesstraßenverwaltung die Landesstraßenverwaltung tritt. Bereits erlassene Bescheide des Landeshauptmanns gelten als solche der Landesregierung.

5.

Erteilte Zustimmungen der Bundesstraßenverwaltung nach § 21, § 26 und § 28 des Bundesstraßengesetzes 1971 gelten als Zustimmung der Straßenverwaltung nach § 7, § 18 und § 20.

6. § 22 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinden lediglich jene Kosten anteilsmäßig zur Hälfte zu ersetzen haben, die sich aus dem Erwerb des für eine besondere Bauausführung im Sinn des § 22 Abs. 2 notwendigen Grundes ergeben.

6.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

7.

§ 22 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Errichtung von Anlagen zur Straßenbeleuchtung dem Land obliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 44/2002)

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.04.2002 bis 30.06.2008
§ 40a

Übertragung aufgelassener Bundesstraßen

(1) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, die bereits gebaut sind oder für die bereits rechtswirksame Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, gelten als Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1 und damit als öffentliche Straßen im Sinn des § 2 Z. 3. Eine Widmung und Einreihung nach § 11 ist für sie ebensowenig erforderlich wie eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem 6. Hauptstück. Soweit in Bezug auf einen solchen Straßenzug bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine Verordnung nach § 15 des Bundesstraßengesetzes 1971 besteht, bleiben die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtswirkungen mit der Maßgabe aufrecht, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Landesregierung zu entscheiden ist; die Einlösung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile hat durch das Land (Landesstraßenverwaltung) zu erfolgen, wobei die §§ 35 ff zur Anwendung kommen.

(2) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, für die noch keine rechtswirksamen Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, werden erst durch eine Widmung nach § 11 zu Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1. Die nach diesem Landesgesetz notwendigen Unterlagen und Planungen werden jedoch nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit durch bereits bestehende Unterlagen und Planungen ersetzt. Verordnungen nach § 14 des Bundesstraßengesetzes 1971, die sich auf solche Straßenzüge beziehen, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes als Verordnungen nach § 33 mit den dort genannten Rechtswirkungen.

(3) Für Landesstraßen nach Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

Im Straßenverzeichnis nach § 9 sind diese Landesstraßen als Verkehrsflächen des Landes eigener Kategorie auszuweisen. Eine Änderung der bestehenden Kennzeichnung dieser Straßen ist nicht erforderlich.

2. Der Winterdienst nach § 17 obliegt dem Land. Die Kosten des Winterdienstes sind vom Land zu tragen.

2.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

3.

§ 18 gilt mit der Maßgabe, dass die Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen innerhalb eines Bereichs von 15 Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig ist.

4.

Anhängige Verfahren nach den §§ 17 ff des Bundesstraßengesetzes 1971 sind nach den §§ 35 ff mit der Maßgabe fortzuführen, dass an die Stelle der Bundesstraßenverwaltung die Landesstraßenverwaltung tritt. Bereits erlassene Bescheide des Landeshauptmanns gelten als solche der Landesregierung.

5.

Erteilte Zustimmungen der Bundesstraßenverwaltung nach § 21, § 26 und § 28 des Bundesstraßengesetzes 1971 gelten als Zustimmung der Straßenverwaltung nach § 7, § 18 und § 20.

6. § 22 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinden lediglich jene Kosten anteilsmäßig zur Hälfte zu ersetzen haben, die sich aus dem Erwerb des für eine besondere Bauausführung im Sinn des § 22 Abs. 2 notwendigen Grundes ergeben.

6.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

7.

§ 22 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Errichtung von Anlagen zur Straßenbeleuchtung dem Land obliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 44/2002)

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