§ 74 GemWO 1992 Ermittlung des Wahlergebnisses

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden Mandate,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der gewählten Mitglieder des Gemeinderates der einzelnen Gemeinderatsparteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Wahlwerbers, der als Bürgermeister gewählt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle der engeren Wahl die Namen der Wahlwerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet oder
    3. 3.Ziffer 3die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist oder
    4. 4.Ziffer 4im Falle der Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4, ob der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt gilt.im Falle der Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 57, Absatz 4,, ob der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt gilt.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  6. (6)Absatz 6In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, erfolgt die Ermittlung des Wahlergebnisses im unmittelbaren Anschluß an die Stimmenzählung.
  7. (7)Absatz 7Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Landeswahlbehörde kann über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise nähere Anordnungen erlassen.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 01.07.1992 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden Mandate,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der gewählten Mitglieder des Gemeinderates der einzelnen Gemeinderatsparteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen des Wahlwerbers, der als Bürgermeister gewählt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle der engeren Wahl die Namen der Wahlwerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet oder
    3. 3.Ziffer 3die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist oder
    4. 4.Ziffer 4im Falle der Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4, ob der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt gilt.im Falle der Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 57, Absatz 4,, ob der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt gilt.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  6. (6)Absatz 6In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, erfolgt die Ermittlung des Wahlergebnisses im unmittelbaren Anschluß an die Stimmenzählung.
  7. (7)Absatz 7Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Landeswahlbehörde kann über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise nähere Anordnungen erlassen.

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