§ 74 GemWO 1992

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen.

(3) Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

1.

die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden Mandate,

2.

die Namen der gewählten Mitglieder des Gemeinderates der einzelnen Gemeinderatsparteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

3.

die Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

(4) Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

1.

den Namen des Wahlwerbers, der als Bürgermeister gewählt wurde oder

2.

im Falle der engeren Wahl die Namen der Wahlwerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet oder

3.

die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist oder

4.

im Falle der Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4, ob der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt gilt.

(5) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(6) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, erfolgt die Ermittlung des Wahlergebnisses im unmittelbaren Anschluß an die Stimmenzählung.

(7) Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Landeswahlbehörde kann über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise nähere Anordnungen erlassen.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 01.07.1992 bis 18.02.2025
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,

3.

die Namen der anwesenden Wahlzeugen.

(3) Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

1.

die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden Mandate,

2.

die Namen der gewählten Mitglieder des Gemeinderates der einzelnen Gemeinderatsparteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

3.

die Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

(4) Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

1.

den Namen des Wahlwerbers, der als Bürgermeister gewählt wurde oder

2.

im Falle der engeren Wahl die Namen der Wahlwerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet oder

3.

die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist oder

4.

im Falle der Verwendung von Stimmzetteln nach § 57 Abs. 4, ob der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt gilt.

(5) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(6) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, erfolgt die Ermittlung des Wahlergebnisses im unmittelbaren Anschluß an die Stimmenzählung.

(7) Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Landeswahlbehörde kann über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise nähere Anordnungen erlassen.

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