§ 49 W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999

Der Leiterin eines KindertagesheimesKindergartens, die für April 1994 Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 29 Abs. 2 hatte, gebührt diese Dienstzulage ab 1. Mai 1994 weiter.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015

Der Leiterin eines KindertagesheimesKindergartens, die für April 1994 Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 29 Abs. 2 hatte, gebührt diese Dienstzulage ab 1. Mai 1994 weiter.

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