§ 99 GemWO 1992 Niederschrift

Gemeindewahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Niederschrift (§ 98 Abs. 5) hat zu enthalten:Die Niederschrift (Paragraph 98, Absatz 5,) hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde und des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Volksabstimmung,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde, gegebenenfalls der an- und abwesenden Vertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    4. 3a.Ziffer 3 adas vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 und allenfalls gemäß § 55a Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,das vom Bürgermeister gemäß Paragraph 55 a, Absatz 4 und allenfalls gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,
    5. 3b.Ziffer 3 bdie Wahlkarten,
    6. 4.Ziffer 4Beginn und Ende der Abstimmungshandlung,
    7. 5.Ziffer 5die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    8. 6.Ziffer 6die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
    9. 7.Ziffer 7sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Abstimmungshandlung),
    10. 8.Ziffer 8die Feststellung der Wahlbehörde nach § 98 Abs. 3 und 4, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,die Feststellung der Wahlbehörde nach Paragraph 98, Absatz 3 und 4, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    11. 9.Ziffer 9die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,
    12. 10.Ziffer 10für den Fall des § 98 Abs. 7 die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.für den Fall des Paragraph 98, Absatz 7, die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie Stimmlisten,
    2. 2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis,
    3. 3.Ziffer 3die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    4. 4.Ziffer 4die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    5. 5.Ziffer 5die gültigen Stimmzettel, die nach “Ja”-Stimmen und “Nein”-Stimmen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,die gültigen Stimmzettel, die nach “Ja”-Stimmen und “Nein”-Stimmen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    6. 6.Ziffer 6die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel,
    7. 7.Ziffer 7die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 98 Abs. 6 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 98, Absatz 6, zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
    8. 8.Ziffer 8die von der Sprengelwahlbehörde gemäß § 98 Abs. 7 vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.die von der Sprengelwahlbehörde gemäß Paragraph 98, Absatz 7, vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungshandlung beendet.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde.
  5. (4)Absatz 4Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde. Der Abstimmungsakt der Wahlbehörde ist verschlossen und sofern möglich versiegelt bis zum Ablauf der Frist gemäß § 103 Abs. 3 aufzubewahren. Falls eine Übermittlung gemäß § 103 Abs. 3 erfolgt, ist der Abstimmungsakt verschlossen und sofern möglich versiegelt im Sinne des § 103 Abs. 3 der Landeswahlbehörde zu übermitteln.Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde. Der Abstimmungsakt der Wahlbehörde ist verschlossen und sofern möglich versiegelt bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 103, Absatz 3, aufzubewahren. Falls eine Übermittlung gemäß Paragraph 103, Absatz 3, erfolgt, ist der Abstimmungsakt verschlossen und sofern möglich versiegelt im Sinne des Paragraph 103, Absatz 3, der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Stand vor dem 18.02.2025

In Kraft vom 01.07.1992 bis 18.02.2025
  1. (1)Absatz einsDie Niederschrift (§ 98 Abs. 5) hat zu enthalten:Die Niederschrift (Paragraph 98, Absatz 5,) hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde und des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Volksabstimmung,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde, gegebenenfalls der an- und abwesenden Vertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    4. 3a.Ziffer 3 adas vom Bürgermeister gemäß § 55a Abs. 4 und allenfalls gemäß § 55a Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,das vom Bürgermeister gemäß Paragraph 55 a, Absatz 4 und allenfalls gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,
    5. 3b.Ziffer 3 bdie Wahlkarten,
    6. 4.Ziffer 4Beginn und Ende der Abstimmungshandlung,
    7. 5.Ziffer 5die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    8. 6.Ziffer 6die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
    9. 7.Ziffer 7sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Abstimmungshandlung),
    10. 8.Ziffer 8die Feststellung der Wahlbehörde nach § 98 Abs. 3 und 4, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,die Feststellung der Wahlbehörde nach Paragraph 98, Absatz 3 und 4, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    11. 9.Ziffer 9die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,
    12. 10.Ziffer 10für den Fall des § 98 Abs. 7 die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.für den Fall des Paragraph 98, Absatz 7, die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
  2. (2)Absatz 2Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie Stimmlisten,
    2. 2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis,
    3. 3.Ziffer 3die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    4. 4.Ziffer 4die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    5. 5.Ziffer 5die gültigen Stimmzettel, die nach “Ja”-Stimmen und “Nein”-Stimmen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,die gültigen Stimmzettel, die nach “Ja”-Stimmen und “Nein”-Stimmen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    6. 6.Ziffer 6die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel,
    7. 7.Ziffer 7die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 98 Abs. 6 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 98, Absatz 6, zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
    8. 8.Ziffer 8die von der Sprengelwahlbehörde gemäß § 98 Abs. 7 vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.die von der Sprengelwahlbehörde gemäß Paragraph 98, Absatz 7, vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungshandlung beendet.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde.
  5. (4)Absatz 4Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde. Der Abstimmungsakt der Wahlbehörde ist verschlossen und sofern möglich versiegelt bis zum Ablauf der Frist gemäß § 103 Abs. 3 aufzubewahren. Falls eine Übermittlung gemäß § 103 Abs. 3 erfolgt, ist der Abstimmungsakt verschlossen und sofern möglich versiegelt im Sinne des § 103 Abs. 3 der Landeswahlbehörde zu übermitteln.Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde. Der Abstimmungsakt der Wahlbehörde ist verschlossen und sofern möglich versiegelt bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 103, Absatz 3, aufzubewahren. Falls eine Übermittlung gemäß Paragraph 103, Absatz 3, erfolgt, ist der Abstimmungsakt verschlossen und sofern möglich versiegelt im Sinne des Paragraph 103, Absatz 3, der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

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