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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.