§ 1 Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.08.2023
(1) Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

(3) Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Dieses Landesgesetz gilt für pädagogische Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), die beim Land, bei Gemeinden oder bei Gemeindeverbänden beschäftigt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)Dieses Landesgesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis der pädagogischen Fachkräfte und pädagogische Assistenzkräfte von Übungskindergärten, Übungshorten und Übungsschülerheimen, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2023)
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht in diesem Landesgesetz besondere Regelungen getroffen werden, bleiben die in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

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