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Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes zählen:
1. | Leiterin bzw. Leiter: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 und 5 erfüllt und die mit der pädagogischen und administrativen Leitung einer | |||||||||
2. | Pädagogin bzw. Pädagoge: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 erfüllt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019) |
Zu den pädagogischen Fachkräften im Sinn dieses Landesgesetzes zählen:
1. | Leiterin bzw. Leiter: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 und 5 erfüllt und die mit der pädagogischen und administrativen Leitung einer | |||||||||
2. | Pädagogin bzw. Pädagoge: Eine Person, die die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß § 4 erfüllt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019) |