§ 4 Oö. KB-DG 2014

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:
    1. 1.Ziffer einsFür pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
      4. d)Litera ddie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden;
    2. 2.Ziffer 2für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      4. d)Litera ddie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    3. 3.Ziffer 3für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2 lit. a, b oder c:für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen zusätzlich zur Qualifikation gemäß Ziffer 2, Litera a,, b oder c:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    4. 4.Ziffer 4für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
      4. d)Litera ddie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
    5. 5.Ziffer 5für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:
      1. a)Litera azusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. a oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oderzusätzlich zur Qualifikation gemäß Ziffer 4, Litera a, oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      2. b)Litera bzusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. b oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik oderzusätzlich zur Qualifikation gemäß Ziffer 4, Litera b, oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik oder
      3. c)Litera cder erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.
    (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022, 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

1.

für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. § 69 Schulorganisationsgesetz (SchOG) samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 SchOG samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung;

2.

für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. § 69 SchOG oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 SchOG;

3.

für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen: zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2 lit. a oder b die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 SchOG;

4.

für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. §§ 69 und 78 Abs. 2 SchOG,

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gemäß § 67 lit. e iVm. § 69 SchOG,

c)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 oder § 81 Abs. 1 Z 2 SchOG oder

d)

der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums;

5.

für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:

a)

zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. a oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 SchOG,

b)

zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. b oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 SchOG oder

c)

der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.

Stand vor dem 26.09.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 26.09.2024
  1. (1)Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:
    1. 1.Ziffer einsFür pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten; samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden oder
      4. d)Litera ddie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden;
    2. 2.Ziffer 2für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      4. d)Litera ddie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    3. 3.Ziffer 3für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2 lit. a, b oder c:für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen zusätzlich zur Qualifikation gemäß Ziffer 2, Litera a,, b oder c:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    4. 4.Ziffer 4für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:
      1. a)Litera adie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher oder
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
      4. d)Litera ddie erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
    5. 5.Ziffer 5für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:
      1. a)Litera azusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. a oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oderzusätzlich zur Qualifikation gemäß Ziffer 4, Litera a, oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      2. b)Litera bzusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. b oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik oderzusätzlich zur Qualifikation gemäß Ziffer 4, Litera b, oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik oder
      3. c)Litera cder erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.
    (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022, 56/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2019, 53/2022, 56/2023)
  2. (2)Absatz 2Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

1.

für pädagogische Fachkräfte in Krabbelstubengruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. § 69 Schulorganisationsgesetz (SchOG) samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 SchOG samt einer Zusatzqualifikation in Früherziehung;

2.

für pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. § 69 SchOG oder

b)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 SchOG;

3.

für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Kindergartengruppen: zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 2 lit. a oder b die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 SchOG;

4.

für pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik gemäß § 67 lit. d iVm. §§ 69 und 78 Abs. 2 SchOG,

b)

die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gemäß § 67 lit. e iVm. § 69 SchOG,

c)

die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 oder § 81 Abs. 1 Z 2 SchOG oder

d)

der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums;

5.

für pädagogische Fachkräfte in heilpädagogischen Hortgruppen:

a)

zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. a oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 SchOG,

b)

zusätzlich zur Qualifikation gemäß Z 4 lit. b oder c die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik im Rahmen eines Lehrgangs gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 SchOG oder

c)

der erfolgreiche Abschluss eines Lehramtsstudiums mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder Inklusive Pädagogik.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Schulrechtlich und hochschulrechtlich gleichgestellte Ausbildungen werden als fachliche Anstellungserfordernisse anerkannt.

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