§ 6 Oö. KB-DG 2014 (weggefallen)

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§§ 4 § 6 und 5) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

1.

für die Verwendung in Krabbelstubengruppen:

a)

hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege einer Gruppe von Kindern unter drei Jahren und

b)

Absolvierung einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einer Krabbelstubengruppe und einer facheinschlägigen Grundausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 10b Oö. KBBG;

2.

für die Verwendung in Kindergartengruppen:

a)

hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung und

b)

Absolvierung einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten und einer facheinschlägigen Grundausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 10b Oö. KBBG;

3.

für die Verwendung in heilpädagogischen Kindergartengruppen: die erfolgreiche Ablegung einer der im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten Prüfungen;

4.

für die Verwendung in Hortgruppen:

a)

hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulkindern sowie Absolvierung der facheinschlägigen Grundausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 10b Oö. KBBG oder

b)

der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule;

5.

für die Verwendung in heilpädagogischen Hortgruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Prüfungen oder

b)

sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer im § 4 Abs. 1 Z 4 genannten Prüfungen oder

c)

sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung;

6.

für die Bestellung als Leiterin bzw. Leiter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 4.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Oö. KB-DG 2014 seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.08.2023
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§§ 4 § 6 und 5) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

1.

für die Verwendung in Krabbelstubengruppen:

a)

hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege einer Gruppe von Kindern unter drei Jahren und

b)

Absolvierung einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einer Krabbelstubengruppe und einer facheinschlägigen Grundausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 10b Oö. KBBG;

2.

für die Verwendung in Kindergartengruppen:

a)

hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung und

b)

Absolvierung einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten und einer facheinschlägigen Grundausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 10b Oö. KBBG;

3.

für die Verwendung in heilpädagogischen Kindergartengruppen: die erfolgreiche Ablegung einer der im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten Prüfungen;

4.

für die Verwendung in Hortgruppen:

a)

hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulkindern sowie Absolvierung der facheinschlägigen Grundausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 10b Oö. KBBG oder

b)

der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule;

5.

für die Verwendung in heilpädagogischen Hortgruppen:

a)

die erfolgreiche Ablegung der im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Prüfungen oder

b)

sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer im § 4 Abs. 1 Z 4 genannten Prüfungen oder

c)

sofern auch keine Person, die die Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen facheinschlägigen Ausbildung;

6.

für die Bestellung als Leiterin bzw. Leiter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 4.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Oö. KB-DG 2014 seit 31.08.2023 weggefallen.

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