§ 9 Oö. KB-DG 2014 (weggefallen)

Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Für Leiterinnen bzw§ 9 . Leiter von KinderbildungsKB- und -betreuungseinrichtungen haben von der Zahl der Wochendienststunden zusätzlich zu den Bestimmungen des § 8 zur Besorgung von Leitungsaufgaben mindestens doppelt so viele Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben, als die betreffende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Gruppen hatDG 2014 seit 31.08.2023 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.08.2023
Für Leiterinnen bzw§ 9 . Leiter von KinderbildungsKB- und -betreuungseinrichtungen haben von der Zahl der Wochendienststunden zusätzlich zu den Bestimmungen des § 8 zur Besorgung von Leitungsaufgaben mindestens doppelt so viele Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben, als die betreffende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Gruppen hatDG 2014 seit 31.08.2023 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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