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Soweit in diesem Landesgesetz auf das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, verwiesen wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013BGBl. I Nr. 101/2018 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
Soweit in diesem Landesgesetz auf das Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, verwiesen wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013BGBl. I Nr. 101/2018 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)