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(2) Mitglieder des Zentralausschusses sind die Vorsitzenden der Hauptausschüsse. Überdies haben Hauptgruppen mit bis 5 000 Bediensteten ein, mit 5 001 bis 7 500 Bediensteten zwei, mit 7 501 bis 10 000 Bediensteten drei, mit 10 001 bis 15 000 Bediensteten vier, mit 15 001 bis 20 000 Bediensteten sechs und mit mehr als 20 000 Bediensteten sieben zusätzliche Mitglieder in den Zentralausschuß zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Hauptausschuß aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Zentralausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Zentralausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
(5) Dem Zentralausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsame Auflösung des Hauptausschusses, aller Personalgruppenausschüsse und aller Dienststellenausschüsse sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf Antrag des Hauptausschusses. Der Beschluss ist in Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder zu fassen und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Mitglieder des Zentralausschusses sind die Vorsitzenden der Hauptausschüsse. Überdies haben Hauptgruppen mit bis 5 000 Bediensteten ein, mit 5 001 bis 7 500 Bediensteten zwei, mit 7 501 bis 10 000 Bediensteten drei, mit 10 001 bis 15 000 Bediensteten vier, mit 15 001 bis 20 000 Bediensteten sechs und mit mehr als 20 000 Bediensteten sieben zusätzliche Mitglieder in den Zentralausschuß zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Hauptausschuß aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter der Hauptgruppe zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe, der zumindest eine Personalvertreterin bzw. ein Personalvertreter angehört, muss im Zentralausschuss mindestens entsprechend ihrem Stimmenverhältnis zu der gemäß Abs. 2 mandatsstärksten Wählerinnen- und Wählergruppe vertreten sein. Maßgebend ist jeweils die Summe der zur Wahl der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen. Für Mandatsteile ist ein Mandat zu vergeben, wenn die erste Dezimale größer als 4 ist.
(4) Erreicht eine Wählerinnen- und Wählergruppe auf Grund des Abs. 2 die Mindestanzahl der Mandate gemäß Abs. 3 nicht, so haben die Personalvertreterinnen und Personalvertreter, die dieser Wählerinnen- und Wählergruppe angehören, die fehlenden Mitglieder des Zentralausschusses aus ihrer Mitte zu wählen.
(5) Dem Zentralausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsame Auflösung des Hauptausschusses, aller Personalgruppenausschüsse und aller Dienststellenausschüsse sowie die Abberufung aller Vertrauenspersonen auf Antrag des Hauptausschusses. Der Beschluss ist in Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder zu fassen und bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.