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(2) Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Briefwählerinnen und Briefwähler ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind, hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen, nachdem die Wahlkuverts der Briefwählerinnen und Briefwähler oder die Meldung gemäß Abs. 2 letzter Satz und – sofern für Dienststellen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind (§ 15 Abs. 8) – die Meldungen gemäß Abs. 1 erster Satz aller Sprengelwahlkommissionen und die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind.
(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Summe der gemäß Abs. 5 ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß Abs. 1 zweiter Satz festzustellen.
(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählerinnen- und Wählergruppe die Wählerin ihre bzw. der Wähler seine Stimme abgeben wollte.
(6) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate im Dienststellenausschuss (der Vertrauenspersonen) ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
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(7) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählerinnen- und Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los.
(8) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich in der Dienststelle kundzumachen.
(2) Der Zentralwahlausschuss hat nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit unverzüglich dem zuständigen Dienststellenwahlausschuss die bei ihm rechtzeitig eingelangten und für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) vorgesehenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Briefwählerinnen und Briefwähler ungeöffnet in einem verschlossenen versiegelten Umschlag zu übermitteln. Auf dem Umschlag ist die Zahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu vermerken. Der Erhalt ist vom Dienststellenwahlausschuss zu bestätigen. Falls keine an einen Dienststellenwahlausschuss zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind, hat der Zentralwahlausschuss dem jeweiligen Dienststellenwahlausschuss unverzüglich eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss darf die Wahlkuverts erst öffnen, nachdem die Wahlkuverts der Briefwählerinnen und Briefwähler oder die Meldung gemäß Abs. 2 letzter Satz und – sofern für Dienststellen Sprengelwahlkommissionen eingerichtet sind (§ 15 Abs. 8) – die Meldungen gemäß Abs. 1 erster Satz aller Sprengelwahlkommissionen und die gemäß Abs. 1 letzter Satz zu übermittelnden Wahlkuverts bei ihm eingelangt sind.
(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Summe der gemäß Abs. 5 ungültigen und der für jede Wählerinnen- und Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen unter Einbeziehung der Ergebnisse gemäß Abs. 1 zweiter Satz festzustellen.
(5) Eine Stimme ist ungültig, wenn ein Wahlkuvert keinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) enthält oder aus der Kennzeichnung dieses Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählerinnen- und Wählergruppe die Wählerin ihre bzw. der Wähler seine Stimme abgeben wollte.
(6) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate im Dienststellenausschuss (der Vertrauenspersonen) ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
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(7) Jede Wählerinnen- und Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählerinnen- und Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los.
(8) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Anzahl der auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate unverzüglich in der Dienststelle kundzumachen.