§ 4 Bgld. AWG 1993 Ziele und Grundsätze

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß

1.

schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,

2.

Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,

3.

der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,

4.

nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).

(2) Für die Abfallwirtschaft geltenDiesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, zugrunde:

1.

Abfallvermeidung;

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3.

Recycling;

4.

sonstige Verwertung; zB energetische Verwertung;

5.

Beseitigung.

(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);

21.

AbfälleEs sind zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaftdie ökologische Zweckmäßigkeit und technisch möglich isttechnische Möglichkeit zu berücksichtigen und, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnengewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);.

2.

Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3.

Nicht verwertbare Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder chemischphysikalischephysikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnetordnungsgemäß abzulagern (Abfallentsorgung);.

4.

Abfälle sind möglichst in einer der am nächsten gelegenen Behandlungsanlagen (Prinzip der Nähe) unter Einsatz von Methoden und Technologien zu behandeln, die geeignet sind, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.

5.

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von TierenWasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und Pflanzenderen natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigtnachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführtdie Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnenkann,

5.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursachtBrand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt werden können,

6.

das AuftretenGeräusche und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigtLärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

die öffentliche Ordnungdas Auftreten und Sicherheit gestörtdie Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden kann und,

8.

das Landschaftsbild beeinträchtigtdie öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann. und

9.

Das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß

1.

schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,

2.

Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,

3.

der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,

4.

nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).

(2) Für die Abfallwirtschaft geltenDiesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, zugrunde:

1.

Abfallvermeidung;

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3.

Recycling;

4.

sonstige Verwertung; zB energetische Verwertung;

5.

Beseitigung.

(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);

21.

AbfälleEs sind zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaftdie ökologische Zweckmäßigkeit und technisch möglich isttechnische Möglichkeit zu berücksichtigen und, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnengewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);.

2.

Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3.

Nicht verwertbare Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder chemischphysikalischephysikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnetordnungsgemäß abzulagern (Abfallentsorgung);.

4.

Abfälle sind möglichst in einer der am nächsten gelegenen Behandlungsanlagen (Prinzip der Nähe) unter Einsatz von Methoden und Technologien zu behandeln, die geeignet sind, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.

5.

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von TierenWasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und Pflanzenderen natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigtnachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

Brand- oder Explosionsgefahr herbeigeführtdie Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnenkann,

5.

Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursachtBrand- oder Explosionsgefahr herbeigeführt werden können,

6.

das AuftretenGeräusche und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigtLärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

die öffentliche Ordnungdas Auftreten und Sicherheit gestörtdie Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden kann und,

8.

das Landschaftsbild beeinträchtigtdie öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann. und

9.

Das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

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