Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
1. | schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden, | |||||||||
2. | Rohstoff- und Energiereserven geschont werden, | |||||||||
3. | der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird, | |||||||||
4. | nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip). |
(2) Für die Abfallwirtschaft geltenDiesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, zugrunde:
1. | Abfallvermeidung; | |||||||||
2. | Vorbereitung zur Wiederverwendung; | |||||||||
3. | Recycling; | |||||||||
4. | sonstige Verwertung; zB energetische Verwertung; | |||||||||
5. | Beseitigung. |
(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:
|
| |||||||||
2. | Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt. | |||||||||
3. | Nicht verwertbare Abfälle | |||||||||
4. | Abfälle sind möglichst in einer der am nächsten gelegenen Behandlungsanlagen (Prinzip der Nähe) unter Einsatz von Methoden und Technologien zu behandeln, die geeignet sind, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten. | |||||||||
5. | Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden. |
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. | die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, | |||||||||
2. | Gefahren für | |||||||||
3. | die | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. |
| |||||||||
6. |
| |||||||||
7. |
| |||||||||
8. |
| |||||||||
9. | Das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. |
(1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
1. | schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden, | |||||||||
2. | Rohstoff- und Energiereserven geschont werden, | |||||||||
3. | der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird, | |||||||||
4. | nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip). |
(2) Für die Abfallwirtschaft geltenDiesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, zugrunde:
1. | Abfallvermeidung; | |||||||||
2. | Vorbereitung zur Wiederverwendung; | |||||||||
3. | Recycling; | |||||||||
4. | sonstige Verwertung; zB energetische Verwertung; | |||||||||
5. | Beseitigung. |
(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:
|
| |||||||||
2. | Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt. | |||||||||
3. | Nicht verwertbare Abfälle | |||||||||
4. | Abfälle sind möglichst in einer der am nächsten gelegenen Behandlungsanlagen (Prinzip der Nähe) unter Einsatz von Methoden und Technologien zu behandeln, die geeignet sind, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten. | |||||||||
5. | Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden. |
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Erfassung, Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. | die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, | |||||||||
2. | Gefahren für | |||||||||
3. | die | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. |
| |||||||||
6. |
| |||||||||
7. |
| |||||||||
8. |
| |||||||||
9. | Das Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. |