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(1) Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Drittelbeschließt ihre Geschäftsordnung. In der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesendGeschäftsordnung sind.
(2) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat nur dann ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission, wenn sie bzw. er als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin gewählt worden ist.
(3) Kommt es in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die ihr zukommenden Aufgaben auch die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das Stimmverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Protokoll festzuhalten und am Beschlussbogen zu vermerkentreffen
.
(5) Hat einem Beschluß der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, so ist dieses vom Magistrat durchzuführen.
(1) Die gemeinderätliche Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Drittelbeschließt ihre Geschäftsordnung. In der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesendGeschäftsordnung sind.
(2) Die amtsführende Stadträtin bzw. der amtsführende Stadtrat für Personalangelegenheiten hat nur dann ein Stimmrecht in der gemeinderätlichen Personalkommission, wenn sie bzw. er als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin gewählt worden ist.
(3) Kommt es in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die ihr zukommenden Aufgaben auch die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu keiner einhelligen Auffassung der anwesenden Stimmberechtigten, ist das Stimmverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin und der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Protokoll festzuhalten und am Beschlussbogen zu vermerkentreffen
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(5) Hat einem Beschluß der gemeinderätlichen Personalkommission ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, so ist dieses vom Magistrat durchzuführen.