§ 53 Oö. FWG 2015

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Feuerwehrgesetz (Oö. FWG), LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

(2) Die Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 133/1985, die Feuerwehrabschnittsverordnung, LGBl. Nr. 80/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1988, die Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000, LGBl. Nr. 62/2000, die Feuerwehr-Unterstützungsordnung, LGBl. Nr. 23/1953, die Oö. Feuerwehrwahlordnung, LGBl. Nr. 43/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 136/2002, sowie die Verordnung über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens, LGBl. Nr. 127/1997, gelten bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes weiter.

(3) Das auf Grund des Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, geführte Feuerwehrbuch gilt als Feuerwehrbuch gemäß § 4 dieses Landesgesetzes. Die darin eingetragenen Feuerwehren gelten als Feuerwehren nach diesem Landesgesetz. Die Funktionsperiode ihrer gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane endet mit 31. März 2018; die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Erlöschensgründe bleiben davon unberührt.

(4) Der gemäß § 32 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, eingerichtete Oö. Landes-Feuerwehrverband gilt als gemäß § 34 dieses Landesgesetzes eingerichtet. Die Funktionsperiode seiner gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane endet mit 31. Dezember 2018; die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Erlöschensgründe bleiben davon unberührt.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen, des gemäß § 46 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, eingerichteten Oö. Feuerwehrfonds auf den Oö. Landes-Feuerwehrverband über. Die von der Landes-Feuerwehrleitung mit Beschluss vom 22. April 1997 erlassene Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Feuerwehrfonds gilt bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsordnung als Geschäftsordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gemäß § 37 Abs. 4 dieses Landesgesetzes weiter.

(6) Bisher verordnete Pflichtbereichsänderungen gemäß § 8 Abs. 2 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, gelten als Pflichtbereichsänderungen gemäß § 8 Abs. 2 dieses Landesgesetzes weiter.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Vereinbarungen im Sinn des § 30 Abs. 2 sind der (den) Pflichtbereichsgemeinde(n) längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zur Zustimmung vorzulegen.

(8) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes mit Bescheid der Landesregierung gemäß § 37 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, bestellte Landes-Feuerwehrinspektor gilt als nach diesem Landesgesetz bestellt.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Versicherungsverträge gemäß § 20 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, sind längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzupassen.

(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Aufwandsentschädigungsregelungen betreffend die Funktionen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und dessen bzw. deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreters gelten bis zur Neuwahl dieser Funktionen weiter.

(11) Die im § 10 Abs. 2 normierte Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist für jene Pflichtbereiche, die bisher in der Gruppe B nach § 13 Abs. 3 Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 133/1985, eingeteilt waren, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchzuführen. Für Pflichtbereiche der bisherigen Gruppe A ist die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung innerhalb von fünfsechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 26/2018, 97/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2019

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Feuerwehrgesetz (Oö. FWG), LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

(2) Die Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 133/1985, die Feuerwehrabschnittsverordnung, LGBl. Nr. 80/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1988, die Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000, LGBl. Nr. 62/2000, die Feuerwehr-Unterstützungsordnung, LGBl. Nr. 23/1953, die Oö. Feuerwehrwahlordnung, LGBl. Nr. 43/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 136/2002, sowie die Verordnung über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens, LGBl. Nr. 127/1997, gelten bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes weiter.

(3) Das auf Grund des Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, geführte Feuerwehrbuch gilt als Feuerwehrbuch gemäß § 4 dieses Landesgesetzes. Die darin eingetragenen Feuerwehren gelten als Feuerwehren nach diesem Landesgesetz. Die Funktionsperiode ihrer gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane endet mit 31. März 2018; die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Erlöschensgründe bleiben davon unberührt.

(4) Der gemäß § 32 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, eingerichtete Oö. Landes-Feuerwehrverband gilt als gemäß § 34 dieses Landesgesetzes eingerichtet. Die Funktionsperiode seiner gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane endet mit 31. Dezember 2018; die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Erlöschensgründe bleiben davon unberührt.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen, des gemäß § 46 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, eingerichteten Oö. Feuerwehrfonds auf den Oö. Landes-Feuerwehrverband über. Die von der Landes-Feuerwehrleitung mit Beschluss vom 22. April 1997 erlassene Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Feuerwehrfonds gilt bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsordnung als Geschäftsordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gemäß § 37 Abs. 4 dieses Landesgesetzes weiter.

(6) Bisher verordnete Pflichtbereichsänderungen gemäß § 8 Abs. 2 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, gelten als Pflichtbereichsänderungen gemäß § 8 Abs. 2 dieses Landesgesetzes weiter.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Vereinbarungen im Sinn des § 30 Abs. 2 sind der (den) Pflichtbereichsgemeinde(n) längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zur Zustimmung vorzulegen.

(8) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes mit Bescheid der Landesregierung gemäß § 37 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, bestellte Landes-Feuerwehrinspektor gilt als nach diesem Landesgesetz bestellt.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Versicherungsverträge gemäß § 20 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, sind längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzupassen.

(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Aufwandsentschädigungsregelungen betreffend die Funktionen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und dessen bzw. deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreters gelten bis zur Neuwahl dieser Funktionen weiter.

(11) Die im § 10 Abs. 2 normierte Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist für jene Pflichtbereiche, die bisher in der Gruppe B nach § 13 Abs. 3 Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 133/1985, eingeteilt waren, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchzuführen. Für Pflichtbereiche der bisherigen Gruppe A ist die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung innerhalb von fünfsechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 26/2018, 97/2019)

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