Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Artikel 12
Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und der hiefür zur Verfügung stehenden MittelGesetze
1. | Krankenpflege jenen Personen, die | |||||||||
2. | Behindertenhilfe jenen Personen, die | |||||||||
3. | Sozialhilfe jenen Personen, die |
(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)
Artikel 12
Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und der hiefür zur Verfügung stehenden MittelGesetze
1. | Krankenpflege jenen Personen, die | |||||||||
2. | Behindertenhilfe jenen Personen, die | |||||||||
3. | Sozialhilfe jenen Personen, die |
(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)