§ 5 T-LLTVFVIGG § 5

Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, – mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 – außer Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, tritt mit 1. Jänner 2010 außer Kraft.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.04.2017

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, – mit Ausnahme des § 1 Abs. 2 – außer Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 7/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1987, tritt mit 1. Jänner 2010 außer Kraft.

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