Anl. 1 T-LLTVFVIGG

Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Vereinbarung

gemäß Art. 15a BV-G, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird

 

 

Das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, schließen folgende Vereinbarung ab:

Artikel I

Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen vom 30. September 1967, in der Fassung der Vereinbarung vom 22./28. Mai 1986, wird wie folgt geändert:

1. Der Art. 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verlauf der Landesgrenze ist in Orthofotos im Maßstab 1:10.000 ersichtlich gemacht. Die im Abs. 1 genannten Anlagen bilden zusammen mit den Orthofotos das Grenzurkundenwerk.“

2.

Im Art. 1 Abs. 4 wird das Wort „aufbewahrt“ durch die Wortfolge „zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt“ ersetzt.

3.

Im Art. 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „die der landsmannschaftlichen Herkunft nach keinem der beiden Länder angehört und ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der beiden Länder hat“ durch die Wortfolge „die weder Landesbürger des einen noch des anderen Landes ist“ ersetzt.

 

4          Die Anlage 1 lautet:

 

                                           Anlage 1

 

Grenzbeschreibung

Zeichenerklärung

 

bG          behauener Grenzstein

ubG         unbehauener Grenzstein

+           in Fels gemeißeltes Kreuz

T           Tirol

V           Vorarlberg

g. Fels      gewachsener Fels

Lgst        Lagerstein

KT          Katastertriangulierungspunkt

K           Klinkerplatte mit eingeprägtem Kreuz *)

E           Eisenrohr *)

*) als unterirdische Punktversicherung

 

 

 

 

Artikel II

(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je ein Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.

(2) Diese Vereinbarung tritt nach Austausch der schriftlichen Mitteilungen der beiden Länder, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, am 1. Jänner 2010 in Kraft

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Vereinbarung

gemäß Art. 15a BV-G, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird

 

 

Das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, schließen folgende Vereinbarung ab:

Artikel I

Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen vom 30. September 1967, in der Fassung der Vereinbarung vom 22./28. Mai 1986, wird wie folgt geändert:

1. Der Art. 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verlauf der Landesgrenze ist in Orthofotos im Maßstab 1:10.000 ersichtlich gemacht. Die im Abs. 1 genannten Anlagen bilden zusammen mit den Orthofotos das Grenzurkundenwerk.“

2.

Im Art. 1 Abs. 4 wird das Wort „aufbewahrt“ durch die Wortfolge „zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt“ ersetzt.

3.

Im Art. 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „die der landsmannschaftlichen Herkunft nach keinem der beiden Länder angehört und ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der beiden Länder hat“ durch die Wortfolge „die weder Landesbürger des einen noch des anderen Landes ist“ ersetzt.

 

4          Die Anlage 1 lautet:

 

                                           Anlage 1

 

Grenzbeschreibung

Zeichenerklärung

 

bG          behauener Grenzstein

ubG         unbehauener Grenzstein

+           in Fels gemeißeltes Kreuz

T           Tirol

V           Vorarlberg

g. Fels      gewachsener Fels

Lgst        Lagerstein

KT          Katastertriangulierungspunkt

K           Klinkerplatte mit eingeprägtem Kreuz *)

E           Eisenrohr *)

*) als unterirdische Punktversicherung

 

 

 

 

Artikel II

(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je ein Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.

(2) Diese Vereinbarung tritt nach Austausch der schriftlichen Mitteilungen der beiden Länder, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, am 1. Jänner 2010 in Kraft

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