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(1) Die Verwaltungsabgabe für eine europäische technische Bewertung gemäß § 56 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei
1. | Erteilung einer europäischen technischen Bewertung |
|
2. | Abänderung einer europäischen technischen Bewertung |
|
(Anm: LGBl. Nr. 86/2018) |
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 130145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)
(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.
(1) Die Verwaltungsabgabe für eine europäische technische Bewertung gemäß § 56 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei
1. | Erteilung einer europäischen technischen Bewertung |
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2. | Abänderung einer europäischen technischen Bewertung |
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(Anm: LGBl. Nr. 86/2018) |
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 130145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)
(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.