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(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben insbesondere die Aufgabe,
a) | jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege zu fördern und | |||||||||
b) | die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen. |
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben Kinderbetreuungseinrichtungen insbesondere
a) | auf die Entwicklung grundlegender ethischer, religiöser, demokratischer und | |||||||||
b) | die Fähigkeiten des Erkennens und des Denkens zu fördern, | |||||||||
c) | die sprachlichen und schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung zu bringen, | |||||||||
d) | auf | |||||||||
e) | die motorische Entwicklung der Kinder zu unterstützen und | |||||||||
f) | präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen zu setzen. |
(3) Kinderkrippengruppen haben insbesondere die Aufgabe, Prozesse der Primärsozialisation zu unterstützen, die Kinder in der aktiven Gestaltung ihrer Entwicklung zu begleiten sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen.
(4) Kindergartengruppen haben insbesondere die Aufgabe, nach elementarpädagogischen Prinzipien unter besonderer Beachtung des ganzheitlichen Lernens mit allen Sinnen und in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern den Übergang der Kinder in die Schule zu gestalten.
(5) Hortgruppen haben insbesondere die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die in Hortgruppen tätigen pädagogischen Fachkräfte haben nach Möglichkeit mit den Lehrkräften und den Eltern der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei ist Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken anzubieten und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben insbesondere die Aufgabe,
a) | jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege zu fördern und | |||||||||
b) | die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen. |
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben Kinderbetreuungseinrichtungen insbesondere
a) | auf die Entwicklung grundlegender ethischer, religiöser, demokratischer und | |||||||||
b) | die Fähigkeiten des Erkennens und des Denkens zu fördern, | |||||||||
c) | die sprachlichen und schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung zu bringen, | |||||||||
d) | auf | |||||||||
e) | die motorische Entwicklung der Kinder zu unterstützen und | |||||||||
f) | präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen zu setzen. |
(3) Kinderkrippengruppen haben insbesondere die Aufgabe, Prozesse der Primärsozialisation zu unterstützen, die Kinder in der aktiven Gestaltung ihrer Entwicklung zu begleiten sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen.
(4) Kindergartengruppen haben insbesondere die Aufgabe, nach elementarpädagogischen Prinzipien unter besonderer Beachtung des ganzheitlichen Lernens mit allen Sinnen und in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern den Übergang der Kinder in die Schule zu gestalten.
(5) Hortgruppen haben insbesondere die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die in Hortgruppen tätigen pädagogischen Fachkräfte haben nach Möglichkeit mit den Lehrkräften und den Eltern der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei ist Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken anzubieten und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.