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(1) Artikel I tritt mit 1Art. Jänner 2013 in Kraft. Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2013 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2013 einzubringen; Anträge, die im Jahr 2012 auf Grund des3 Oö. Parteienfinanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, gestellt wurden, gelten als Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2013.
(2) Artikel II tritt mit 1. JännerPFG 2016 in Kraftseit 31.12.2017 weggefallen. Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2016 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2016 einzubringen; Anträge, die im Jahr 2015 auf Grund des Oö. Parteienfinanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Artikel I, gestellt wurden, gelten als Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2016.
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(1) Artikel I tritt mit 1Art. Jänner 2013 in Kraft. Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2013 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2013 einzubringen; Anträge, die im Jahr 2012 auf Grund des3 Oö. Parteienfinanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, gestellt wurden, gelten als Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2013.
(2) Artikel II tritt mit 1. JännerPFG 2016 in Kraftseit 31.12.2017 weggefallen. Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2016 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2016 einzubringen; Anträge, die im Jahr 2015 auf Grund des Oö. Parteienfinanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Artikel I, gestellt wurden, gelten als Anträge auf Parteienfinanzierung für das Jahr 2016.