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(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Oberösterreich oder zur Stadt Linz stehenden Landesbediensteten oder Gemeindebediensteten zur Dienstleistung an die im Abs. 3 genannten Rechtsträger (Beschäftiger).
(2) Überlasser sind das Land Oberösterreich sowie die Stadt Linz, das seine bzw. die ihre Bediensteten den im Abs. 3 genannten Rechtsträgern (Beschäftiger) zur Dienstleistung zur Verfügung stellt.
(3) Beschäftiger sind die Kepler Universitätsklinikum GmbH, deren allfällige Tochtergesellschaften oder die Muttergesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger, die die zugewiesenen Bediensteten (Abs. 1) zur Dienstleistung einsetzen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Tochtergesellschaft (Abs. 3) ist eine Gesellschaft, die mindestens im 75%-Eigentum
1. | der Kepler Universitätsklinikum GmbH, des Landes Oberösterreich, der Stadt Linz, des Bundes, der JKU oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steht oder | |||||||||
2. | einer Gesellschaft, die zumindest im 75%-Eigentum eines, zweier oder mehrerer in Z 1 genannten Rechtsträger(s) steht. |
(5) Muttergesellschaft der Kepler Universitätsklinikum GmbH ist die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH oder deren Rechtsnachfolger. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Oberösterreich oder zur Stadt Linz stehenden Landesbediensteten oder Gemeindebediensteten zur Dienstleistung an die im Abs. 3 genannten Rechtsträger (Beschäftiger).
(2) Überlasser sind das Land Oberösterreich sowie die Stadt Linz, das seine bzw. die ihre Bediensteten den im Abs. 3 genannten Rechtsträgern (Beschäftiger) zur Dienstleistung zur Verfügung stellt.
(3) Beschäftiger sind die Kepler Universitätsklinikum GmbH, deren allfällige Tochtergesellschaften oder die Muttergesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger, die die zugewiesenen Bediensteten (Abs. 1) zur Dienstleistung einsetzen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Tochtergesellschaft (Abs. 3) ist eine Gesellschaft, die mindestens im 75%-Eigentum
1. | der Kepler Universitätsklinikum GmbH, des Landes Oberösterreich, der Stadt Linz, des Bundes, der JKU oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts steht oder | |||||||||
2. | einer Gesellschaft, die zumindest im 75%-Eigentum eines, zweier oder mehrerer in Z 1 genannten Rechtsträger(s) steht. |
(5) Muttergesellschaft der Kepler Universitätsklinikum GmbH ist die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH oder deren Rechtsnachfolger. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)