§ 2 T-EVTZ-G § 2

EVTZ-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2014 bis 31.12.9999

Die Genehmigung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Fall der Teilnahme oder des Beitrittes

a)

des Landes Tirol,

b)

einer Tiroler Gemeinde oder eines Tiroler Gemeindeverbandes oder

c)

eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

Stand vor dem 19.11.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.11.2014

Die Genehmigung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Fall der Teilnahme oder des Beitrittes

a)

des Landes Tirol,

b)

einer Tiroler Gemeinde oder eines Tiroler Gemeindeverbandes oder

c)

eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

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