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Die Genehmigung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Fall der Teilnahme oder des Beitrittes
a) | des Landes Tirol, | |||||||||
b) | einer Tiroler Gemeinde oder eines Tiroler Gemeindeverbandes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. |
Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
Die Genehmigung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Fall der Teilnahme oder des Beitrittes
a) | des Landes Tirol, | |||||||||
b) | einer Tiroler Gemeinde oder eines Tiroler Gemeindeverbandes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d oder e der EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. |
Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.