§ 5 T-AAG

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Der Abgabenanspruch für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben entsteht mit der Beendigung des Aufenthalts.

(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

(3) Der Abgabenanspruch auf das Campingpauschale entsteht mit der Entfernung der mobilen Unterkunft. Wird diese nicht spätestens am Ende der laufenden Saison entfernt, so entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit dem Beginn der nächsten Saison neu.

(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.2010

(1) Der Abgabenanspruch für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben entsteht mit der Beendigung des Aufenthalts.

(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.

(3) Der Abgabenanspruch auf das Campingpauschale entsteht mit der Entfernung der mobilen Unterkunft. Wird diese nicht spätestens am Ende der laufenden Saison entfernt, so entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit dem Beginn der nächsten Saison neu.

(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.

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