§ 7 T-AAG Entrichtung

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.
  2. (1)Absatz einsSoweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach Paragraph 6, festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.
  3. (2)Absatz 2Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
  4. (3)Absatz 3Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
  5. (4)Absatz 4Das Campingpauschale ist am Tag der Fälligkeit, in den Fällen des § 5 Abs. 3 zweiter Satz jeweils spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Fälligkeit, an den Inhaber des Campingplatzes zu entrichten.Das Campingpauschale ist am Tag der Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz jeweils spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Fälligkeit, an den Inhaber des Campingplatzes zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsSoweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.
  2. (1)Absatz einsSoweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.Soweit in den Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach Paragraph 6, festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.
  3. (2)Absatz 2Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
  4. (3)Absatz 3Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
  5. (4)Absatz 4Das Campingpauschale ist am Tag der Fälligkeit, in den Fällen des § 5 Abs. 3 zweiter Satz jeweils spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Fälligkeit, an den Inhaber des Campingplatzes zu entrichten.Das Campingpauschale ist am Tag der Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz jeweils spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Fälligkeit, an den Inhaber des Campingplatzes zu entrichten.

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