§ 8 T-AAG Zuweisung

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Tourismusverband hat die Summe der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr vereinnahmten Abgabenbeträge bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe gelten diese Abgabenbeträge als Zuweisung des Landes an den Tourismusverband nach § 23 lit. b des Tiroler Tourismusgesetzes 19912006.

(2) In den Fällen des § 10 Abs. 4 sind dem Tourismusverband 96 v. H. des Aufkommens aus der Abgabe ohne die Abgabenerträge aus Nebenansprüchen zu überweisen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.2010

(1) Der Tourismusverband hat die Summe der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr vereinnahmten Abgabenbeträge bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe gelten diese Abgabenbeträge als Zuweisung des Landes an den Tourismusverband nach § 23 lit. b des Tiroler Tourismusgesetzes 19912006.

(2) In den Fällen des § 10 Abs. 4 sind dem Tourismusverband 96 v. H. des Aufkommens aus der Abgabe ohne die Abgabenerträge aus Nebenansprüchen zu überweisen.

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