§ 2 T-ZAG Teilung des Ertrags

Zuschlagsabgabegesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land Tirol und den Gemeinden im Verhältnis von 75 v. H. zu 25 v. H. geteilt.

(2) Von dem auf das Land Tirol entfallenden Anteil sind 13,33 v. H. dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds zur Erfüllung seiner Aufgabenfür soziale Zwecke zu überweisenverwenden.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen verteilt.

(4) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden aus den Zuschlägen für den Betrieb dieser Video-Lotterie-Terminals abweichend vom Abs. 3 im Verhältnis der Anzahl der in den Gemeinden zum Stichtag 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres aufgrund einer rechtskräftig erteilten Bundeskonzession betriebenen und noch nicht elektronisch angeschlossenen Video-Lotterie-Terminals verteilt.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.04.2011 bis 30.06.2017

(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land Tirol und den Gemeinden im Verhältnis von 75 v. H. zu 25 v. H. geteilt.

(2) Von dem auf das Land Tirol entfallenden Anteil sind 13,33 v. H. dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds zur Erfüllung seiner Aufgabenfür soziale Zwecke zu überweisenverwenden.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen verteilt.

(4) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden aus den Zuschlägen für den Betrieb dieser Video-Lotterie-Terminals abweichend vom Abs. 3 im Verhältnis der Anzahl der in den Gemeinden zum Stichtag 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres aufgrund einer rechtskräftig erteilten Bundeskonzession betriebenen und noch nicht elektronisch angeschlossenen Video-Lotterie-Terminals verteilt.

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