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(1) Das Wirtschaftsförderungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 59/1991, tritt außer Kraft.
(2) Der damit errichteteBurgenländische Wirtschaftsförderungsfonds wird als Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 7 dieses Gesetzes weitergeführtist aufzulösen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen.
(1) Das Wirtschaftsförderungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 59/1991, tritt außer Kraft.
(2) Der damit errichteteBurgenländische Wirtschaftsförderungsfonds wird als Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 7 dieses Gesetzes weitergeführtist aufzulösen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen.