§ 5 T-SG

Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Ermittlung von Daten kann insbesondere erfolgen durch:

a) die Verwendung eigener Daten,

a)

die Verarbeitung eigener Daten,

b) die Beschaffung von Statistikdaten, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten anderer Länder sowie mit sonstigen Statistikproduzenten oder -betreibern,

b)

die Beschaffung von Statistikdaten, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten anderer Länder sowie mit sonstigen Statistikproduzenten oder -betreibern,

c) die Beschaffung von Verwaltungsdaten,

c)

die Beschaffung von Verwaltungsdaten,

d) die Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern,

d)

die Beschaffung von veröffentlichten Daten und von Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung,

e) statistische Erhebungen.

e)

statistische Erhebungen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019

Die Ermittlung von Daten kann insbesondere erfolgen durch:

a) die Verwendung eigener Daten,

a)

die Verarbeitung eigener Daten,

b) die Beschaffung von Statistikdaten, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten anderer Länder sowie mit sonstigen Statistikproduzenten oder -betreibern,

b)

die Beschaffung von Statistikdaten, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten anderer Länder sowie mit sonstigen Statistikproduzenten oder -betreibern,

c) die Beschaffung von Verwaltungsdaten,

c)

die Beschaffung von Verwaltungsdaten,

d) die Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern,

d)

die Beschaffung von veröffentlichten Daten und von Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung,

e) statistische Erhebungen.

e)

statistische Erhebungen.

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