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(1) Nach der Schließung des Wahllokales nach § 65 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen.
(2) Sodann sind die nach § 57 Abs. 1 lit. b eingelangten Wahlkarten nach § 58 Abs. 3 zu prüfen. Die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Anschließend sind den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in diese Wahlurne gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der Zahl des Wählerverzeichnisses in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.
(4) Die Wahlbehörde hat sodann unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel am Wahltag ausgegeben wurden, und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbliebenen nicht ausgegebenen Rest mit der Anzahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel übereinstimmt.
(5) Hierauf hat die Wahlbehörde den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a) | die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts, | |||||||||
b) | die Anzahl | |||||||||
1. | der im Abstimmungsverzeichnis der Wahlbehörde eingetragenen Wähler sowie allenfalls | |||||||||
2. | jener Briefwähler im Sinn des § 57 Abs. 1 lit. a, die sich aus der Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis nach § 58 Abs. 5 zweiter Satz ergibt, | |||||||||
3. | jener Wähler, deren Wahlkuverts aufgrund eines Beschlusses der Gemeindewahlbehörde nach § 2 Abs. 1 | |||||||||
4. | jener Wähler, die ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts von der Wahlbehörde nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 auszuwerten sind | |||||||||
c) | den mutmaßlichen Grund, wenn die Anzahl nach lit. a und die Summe aus lit. b Z 1 bis 4 nicht übereinstimmen. |
(6) Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.
(1) Nach der Schließung des Wahllokales nach § 65 sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen.
(2) Sodann sind die nach § 57 Abs. 1 lit. b eingelangten Wahlkarten nach § 58 Abs. 3 zu prüfen. Die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
(3) Anschließend sind den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in diese Wahlurne gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der Zahl des Wählerverzeichnisses in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.
(4) Die Wahlbehörde hat sodann unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel am Wahltag ausgegeben wurden, und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbliebenen nicht ausgegebenen Rest mit der Anzahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel übereinstimmt.
(5) Hierauf hat die Wahlbehörde den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a) | die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts, | |||||||||
b) | die Anzahl | |||||||||
1. | der im Abstimmungsverzeichnis der Wahlbehörde eingetragenen Wähler sowie allenfalls | |||||||||
2. | jener Briefwähler im Sinn des § 57 Abs. 1 lit. a, die sich aus der Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis nach § 58 Abs. 5 zweiter Satz ergibt, | |||||||||
3. | jener Wähler, deren Wahlkuverts aufgrund eines Beschlusses der Gemeindewahlbehörde nach § 2 Abs. 1 | |||||||||
4. | jener Wähler, die ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts von der Wahlbehörde nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 auszuwerten sind | |||||||||
c) | den mutmaßlichen Grund, wenn die Anzahl nach lit. a und die Summe aus lit. b Z 1 bis 4 nicht übereinstimmen. |
(6) Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.