§ 5 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen sowie den Erfordernissen einer effizienten Energiegewinnung entsprechen,

b)

durch ihren Bestand und Betrieb

1.

weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten gefährden, wobei die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes nicht als Gefährdung gilt, und

2.

Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder mechanische Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken,

c)

die Natur, das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,

d)

das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wirdeine effiziente Energiegewinnung gewährleisten,

e)

keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes haben (bestmögliche Verbundwirtschaft),das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird und

f)

zur Verminderung von Emissionen sowie zum Erreichenkeine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des in ArtVerteilernetzes haben (bestmögliche Verbundwirtschaft). 3 Abs. 1 der Richtlinie 2018/2001/EU genannten Unionsziels, bis 2030 mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Union durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, beitragen,

g) Laststeuerung, Energiespeicherung, Optimierung des Betriebes oder Repowering bestehender Anlagen als Alternative zu neuen Stromerzeugungsanlagen nach technischer und wirtschaftlicher Möglichkeit ausschöpfen und
h) die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht gefährden.

(2) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass auf Grund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(3) Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung und Auflassung sowie beim Betrieb von Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ist über die Erfordernisse nach Abs. 1 hinaus sicherzustellen, dass

a)

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden,

b)

keine erhebliche Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU verursacht wird,

c)

die Entstehung von Abfällen vermieden wird oder diese verwertet oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,

d)

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,

e)

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen vorgesehen werden, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein kann, und

f)

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen.

(4) Die Erfordernisse für Anlagen im Sinn der Seveso II-Richtlinie ergeben sich aus den §§ 32, 33 und 34.

Stand vor dem 21.12.2021

In Kraft vom 03.06.2021 bis 21.12.2021

(1) Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)

dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen sowie den Erfordernissen einer effizienten Energiegewinnung entsprechen,

b)

durch ihren Bestand und Betrieb

1.

weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten gefährden, wobei die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes nicht als Gefährdung gilt, und

2.

Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder mechanische Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken,

c)

die Natur, das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,

d)

das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wirdeine effiziente Energiegewinnung gewährleisten,

e)

keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes haben (bestmögliche Verbundwirtschaft),das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird und

f)

zur Verminderung von Emissionen sowie zum Erreichenkeine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des in ArtVerteilernetzes haben (bestmögliche Verbundwirtschaft). 3 Abs. 1 der Richtlinie 2018/2001/EU genannten Unionsziels, bis 2030 mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Union durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, beitragen,

g) Laststeuerung, Energiespeicherung, Optimierung des Betriebes oder Repowering bestehender Anlagen als Alternative zu neuen Stromerzeugungsanlagen nach technischer und wirtschaftlicher Möglichkeit ausschöpfen und
h) die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht gefährden.

(2) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass auf Grund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(3) Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung und Auflassung sowie beim Betrieb von Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ist über die Erfordernisse nach Abs. 1 hinaus sicherzustellen, dass

a)

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden,

b)

keine erhebliche Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU verursacht wird,

c)

die Entstehung von Abfällen vermieden wird oder diese verwertet oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,

d)

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,

e)

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen vorgesehen werden, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein kann, und

f)

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen.

(4) Die Erfordernisse für Anlagen im Sinn der Seveso II-Richtlinie ergeben sich aus den §§ 32, 33 und 34.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten