§ 9 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 10, Absatz 2,
    1. a)Litera aden Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 nach § 13 Abs. 3 AVG entsprechend zu ergänzen, und den Antragsteller ungeachtet des § 8 Abs. 6 erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, undden Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechend zu ergänzen, und den Antragsteller ungeachtet des Paragraph 8, Absatz 6, erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, und
    2. b)Litera bdas Vorhaben im Hinblick auf die Erfordernisse nach § 5 vorläufig zu prüfen (Vorprüfungsverfahren).das Vorhaben im Hinblick auf die Erfordernisse nach Paragraph 5, vorläufig zu prüfen (Vorprüfungsverfahren).
  2. (2)Absatz 2Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 5, auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 14.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 10, Absatz 2,
    1. a)Litera aden Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 nach § 13 Abs. 3 AVG entsprechend zu ergänzen, und den Antragsteller ungeachtet des § 8 Abs. 6 erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, undden Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechend zu ergänzen, und den Antragsteller ungeachtet des Paragraph 8, Absatz 6, erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, und
    2. b)Litera bdas Vorhaben im Hinblick auf die Erfordernisse nach § 5 vorläufig zu prüfen (Vorprüfungsverfahren).das Vorhaben im Hinblick auf die Erfordernisse nach Paragraph 5, vorläufig zu prüfen (Vorprüfungsverfahren).
  2. (2)Absatz 2Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 5, auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

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