§ 9 TEG 2012 (weggefallen)

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2§ 9 TEG 2012

a)

den Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, und

b)

das Vorhaben im Hinblick auf die Erfordernisse nach § 5 vorläufig zu prüfen (Vorprüfungsverfahren).

(2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2011 bis 31.12.2023
(1) Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2§ 9 TEG 2012

a)

den Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, und

b)

das Vorhaben im Hinblick auf die Erfordernisse nach § 5 vorläufig zu prüfen (Vorprüfungsverfahren).

(2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

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