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(2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung seit 31.12.2023 weggefallen.
(3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
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(2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung seit 31.12.2023 weggefallen.
(3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.