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(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (§ 3) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) sind.
(3) Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 4 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(4) Die Unterstützungserklärung (Anlage 3) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis udgl.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 4 unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(6) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:
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(7) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.
(8) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 40 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.
(9) Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (§ 3) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) sind.
(3) Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 4 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(4) Die Unterstützungserklärung (Anlage 3) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis udgl.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 4 unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(6) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:
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(7) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.
(8) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 40 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.
(9) Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.