§ 35 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (§ 3) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) sind.

(3) Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 4 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(4) Die Unterstützungserklärung (Anlage 3) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis udgl.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 4 unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(6) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).

(7) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.

(8) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 40 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.

(9) Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

  1. (1)Absatz einsWahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (§ 3) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) sind.Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (Paragraph 3,) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 20, Absatz eins,) sind.
  3. (3)Absatz 3Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 4 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Absatz 4, eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die Unterstützungserklärung (Anlage 3) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein udgl.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.Die Unterstützungserklärung (Anlage 3) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 20, Absatz eins,) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein udgl.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 4 unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Absatz 4, unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. 2.Ziffer 2die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse (wahlrechtsbegründender Wohnsitz) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers, wobei hinsichtlich der Schreibweise von akademischen Graden ausschließlich die jeweilige Eintragung der Bewerber im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR maßgeblich ist;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).
  7. (7)Absatz 7In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.
  8. (8)Absatz 8Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 40 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.
  9. (9)Absatz 9Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 13.07.2019 bis 02.09.2024
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (§ 3) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) sind.

(3) Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 4 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(4) Die Unterstützungserklärung (Anlage 3) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis udgl.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 4 unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(6) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).

(7) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.

(8) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 40 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.

(9) Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

  1. (1)Absatz einsWahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
  2. (2)Absatz 2Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (§ 3) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) sind.Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens einem Mitglied des Landtages oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind (Paragraph 3,) unterstützt sein, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 20, Absatz eins,) sind.
  3. (3)Absatz 3Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 4 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.Dem Kreiswahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Absatz 4, eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die Unterstützungserklärung (Anlage 3) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 20 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein udgl.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.Die Unterstützungserklärung (Anlage 3) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 20, Absatz eins,) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein udgl.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 4 unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Absatz 4, unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. 2.Ziffer 2die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse (wahlrechtsbegründender Wohnsitz) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers, wobei hinsichtlich der Schreibweise von akademischen Graden ausschließlich die jeweilige Eintragung der Bewerber im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR maßgeblich ist;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).
  7. (7)Absatz 7In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.
  8. (8)Absatz 8Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 40 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 40, Absatz eins, veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich zu berichten.
  9. (9)Absatz 9Der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahin zu prüfen, ob ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat der Landeswahlleiter diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Kreiswahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

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