§ 40 LTWO 1995

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Wahlkreisliste mehr als doppelt soviele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Dabei sind im zuletzt gewählten Landtag vertretene Parteien, die sich nicht an der Wahl beteiligen, nicht zu berücksichtigen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Kreiswahlbehörde verbindlich.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 35 Abs. 6) zur Gänze ersichtlich sein.

(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

(6) Die kundgemachten Wahlvorschläge sind der Landeswahlbehörde unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 05.02.2010 bis 23.12.2021

(1) Am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Wahlkreisliste mehr als doppelt soviele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Dabei sind im zuletzt gewählten Landtag vertretene Parteien, die sich nicht an der Wahl beteiligen, nicht zu berücksichtigen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Kreiswahlbehörde verbindlich.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr muß der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 35 Abs. 6) zur Gänze ersichtlich sein.

(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

(6) Die kundgemachten Wahlvorschläge sind der Landeswahlbehörde unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.

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