§ 42c LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Beurteilungsjahr die Erwartungen im Sinn des § 42a Abs. 1 lit. b bis e erfüllt oder überschritten hat.

(2) Die Leistungsbelohnung beträgt, wenn die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen nach § 42a Abs. 1 lit. b bis e

a)

erfüllt wurden, mindestens 0,75 v. H. und höchstens 1,5 v. H.,

b)

gut erfüllt wurden, mindestens 1,5 v. H. und höchstens 3 v. H.,

c)

in besonderer Weise wiederholt überschritten wurden, mindestens 2,25 v. H. und höchstens 4,5 v. H.,

d)

außergewöhnlich und mit höchstem Einsatz überschritten wurden, mindestens 3 v. H. und höchstens 6 v. H.

des dem Vertragsbediensteten für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelts einschließlich der Sonderzahlungen.

(3) Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten heranzuziehen (PrämientopfBelohnungstopf).

(4) Die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten MindestprämienMindestbelohnungen der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der MindestprämiensätzeMindestbelohnungssätze der einzelnen KategorienErwartungsausprägungen zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Belohnungsbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Leistungsbelohnungen aller Vertragsbediensteten auch über die Höchstsätze hinaus zuzuschlagen.

(4a) Dem Vertragsbediensteten, für den aufgrund einer Verordnung nach § 42a Abs. 5 lit. a keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist, gebührt eine jährliche Leistungsbelohnung in der Höhe von 3 v. H.

(5) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 42a Abs. 6 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(6) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 42a Abs. 7 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(6a) Dem Vertragsbediensteten, für den in den Fällen der Abs. 5 und 6 für das vorangegangene Beurteilungsjahr aus dem Grund der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 keine Leistungsbeurteilung vorliegt, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung. Liegt keine Leistungsbeurteilung vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(7) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 erstgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung nach § 42a Abs. 1 lit. c.

(7a) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 zweitgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(8) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 2 eine provisorische Leistungsbelohnung nach § 42a Abs. 1 lit. b. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung, so ist die Leistungsbelohnung neu zu berechnen, indem der entsprechende MindestprämiensatzMindestbelohnungssatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der MindestprämiensatzMindestbelohnungssatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.

(9) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 5 eine provisorische Leistungsbelohnung auf Basis der nach dem ersten Beurteilungsgespräch vorliegenden Leistungsbeurteilung. Abs. 8 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsbelohnung die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

(1) Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Beurteilungsjahr die Erwartungen im Sinn des § 42a Abs. 1 lit. b bis e erfüllt oder überschritten hat.

(2) Die Leistungsbelohnung beträgt, wenn die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen nach § 42a Abs. 1 lit. b bis e

a)

erfüllt wurden, mindestens 0,75 v. H. und höchstens 1,5 v. H.,

b)

gut erfüllt wurden, mindestens 1,5 v. H. und höchstens 3 v. H.,

c)

in besonderer Weise wiederholt überschritten wurden, mindestens 2,25 v. H. und höchstens 4,5 v. H.,

d)

außergewöhnlich und mit höchstem Einsatz überschritten wurden, mindestens 3 v. H. und höchstens 6 v. H.

des dem Vertragsbediensteten für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelts einschließlich der Sonderzahlungen.

(3) Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten heranzuziehen (PrämientopfBelohnungstopf).

(4) Die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten MindestprämienMindestbelohnungen der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der MindestprämiensätzeMindestbelohnungssätze der einzelnen KategorienErwartungsausprägungen zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind. Soweit infolge der Belohnungsbegrenzung durch die Höchstsätze die Summe von 3 v. H. der für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten nicht erreicht wird, ist die Differenz nach Maßgabe des ersten Satzes den Leistungsbelohnungen aller Vertragsbediensteten auch über die Höchstsätze hinaus zuzuschlagen.

(4a) Dem Vertragsbediensteten, für den aufgrund einer Verordnung nach § 42a Abs. 5 lit. a keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist, gebührt eine jährliche Leistungsbelohnung in der Höhe von 3 v. H.

(5) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 42a Abs. 6 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(6) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 42a Abs. 7 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Beurteilungsjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(6a) Dem Vertragsbediensteten, für den in den Fällen der Abs. 5 und 6 für das vorangegangene Beurteilungsjahr aus dem Grund der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 keine Leistungsbeurteilung vorliegt, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der zuletzt durchgeführten Leistungsbeurteilung. Liegt keine Leistungsbeurteilung vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(7) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 erstgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung nach § 42a Abs. 1 lit. c.

(7a) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 42a Abs. 8 zweitgenannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.

(8) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 2 eine provisorische Leistungsbelohnung nach § 42a Abs. 1 lit. b. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung, so ist die Leistungsbelohnung neu zu berechnen, indem der entsprechende MindestprämiensatzMindestbelohnungssatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der MindestprämiensatzMindestbelohnungssatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.

(9) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 42b Abs. 5 eine provisorische Leistungsbelohnung auf Basis der nach dem ersten Beurteilungsgespräch vorliegenden Leistungsbeurteilung. Abs. 8 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsbelohnung die für das Beurteilungsjahr gebührenden Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind.

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