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Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 89/1992)
(1) . . .
(2) . . .
(3) Die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 100/1983 und Art. II Abs. 2 (hinsichtlich der laufenden Entschädigungen von Bürgermeistern) und Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 63/1988 gelten weiter und werden wie folgt zusammengefaßt:
1. | § 13 Abs. 1 des O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1975, ist weiter anzuwenden | |||||||||
a) | auf Fälle, in denen ein Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1984 aus der Funktion ausgeschieden ist, und | |||||||||
b) | für den Anfall und für das Ruhen von laufenden Entschädigungen, deren Anfallstag spätestens am 1. Jänner 1984 eintritt; | |||||||||
2. | auf laufende Entschädigungen von Bürgermeistern, die vor dem 1. Jänner 1989 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist das Landesgesetz, mit dem das O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 63/1988, nicht anzuwenden; | |||||||||
3. | die am 1. Jänner 1989 in rechtlich zulässiger Weise bestehenden Vereinbarungen hinsichtlich der Aufwandsentschädigung der Bürgermeister, Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, die über das Landesgesetz, mit dem das O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 63/1988, hinausgehen, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. |
Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 89/1992)
(1) . . .
(2) . . .
(3) Die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 100/1983 und Art. II Abs. 2 (hinsichtlich der laufenden Entschädigungen von Bürgermeistern) und Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 63/1988 gelten weiter und werden wie folgt zusammengefaßt:
1. | § 13 Abs. 1 des O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1975, ist weiter anzuwenden | |||||||||
a) | auf Fälle, in denen ein Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1984 aus der Funktion ausgeschieden ist, und | |||||||||
b) | für den Anfall und für das Ruhen von laufenden Entschädigungen, deren Anfallstag spätestens am 1. Jänner 1984 eintritt; | |||||||||
2. | auf laufende Entschädigungen von Bürgermeistern, die vor dem 1. Jänner 1989 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist das Landesgesetz, mit dem das O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 63/1988, nicht anzuwenden; | |||||||||
3. | die am 1. Jänner 1989 in rechtlich zulässiger Weise bestehenden Vereinbarungen hinsichtlich der Aufwandsentschädigung der Bürgermeister, Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, die über das Landesgesetz, mit dem das O.ö. Bürgermeisterentschädigungsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 63/1988, hinausgehen, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. |