§ 1 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Abschnitt I

Artikel I

§ 1

Dieses Landesgesetz regelt die Amtsbezüge der Bürgermeister, ihre Entschädigungen sowie die Aufwandsentschädigungen anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Fraktionsvorsitzenden in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.ist anzuwenden auf:

1.

jene Bürgermeister, für die § 13 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gilt, und

2.

jene Bürgermeister, die eine Erklärung im Sinn des § 14 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 abgegeben haben, und

3.

die Personen, die am 1. Juli 1998 eine laufende Entschädigung oder einen Versorgungsbezug nach diesem Landesgesetz beziehen.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

Abschnitt I

Artikel I

§ 1

Dieses Landesgesetz regelt die Amtsbezüge der Bürgermeister, ihre Entschädigungen sowie die Aufwandsentschädigungen anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Fraktionsvorsitzenden in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.ist anzuwenden auf:

1.

jene Bürgermeister, für die § 13 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gilt, und

2.

jene Bürgermeister, die eine Erklärung im Sinn des § 14 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 abgegeben haben, und

3.

die Personen, die am 1. Juli 1998 eine laufende Entschädigung oder einen Versorgungsbezug nach diesem Landesgesetz beziehen.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

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