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Abschnitt I
Artikel I
Dieses Landesgesetz regelt die Amtsbezüge der Bürgermeister, ihre Entschädigungen sowie die Aufwandsentschädigungen anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Fraktionsvorsitzenden in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.ist anzuwenden auf:
1. | jene Bürgermeister, für die § 13 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gilt, und | |||||||||
2. | jene Bürgermeister, die eine Erklärung im Sinn des § 14 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 abgegeben haben, und | |||||||||
3. | die Personen, die am 1. Juli 1998 eine laufende Entschädigung oder einen Versorgungsbezug nach diesem Landesgesetz beziehen. |
(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
Abschnitt I
Artikel I
Dieses Landesgesetz regelt die Amtsbezüge der Bürgermeister, ihre Entschädigungen sowie die Aufwandsentschädigungen anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Fraktionsvorsitzenden in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.ist anzuwenden auf:
1. | jene Bürgermeister, für die § 13 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gilt, und | |||||||||
2. | jene Bürgermeister, die eine Erklärung im Sinn des § 14 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 abgegeben haben, und | |||||||||
3. | die Personen, die am 1. Juli 1998 eine laufende Entschädigung oder einen Versorgungsbezug nach diesem Landesgesetz beziehen. |
(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)