Art. 2 Bgld. LBG (laut

Burgenländisches Landesbezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

Wird Beziehern eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges nach dem Landesbeamtengesetz 1985, LGBlDieses Gesetz tritt mit 1. Nr. 48, ein Wertausgleich nach § 41a Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,Juli 2004 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung gewährt, so gebührt Beziehern eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges nach dem Burgenländischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 93/1992, unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben HöheKraft.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2001

Wird Beziehern eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges nach dem Landesbeamtengesetz 1985, LGBlDieses Gesetz tritt mit 1. Nr. 48, ein Wertausgleich nach § 41a Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,Juli 2004 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung gewährt, so gebührt Beziehern eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges nach dem Burgenländischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 93/1992, unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben HöheKraft.

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