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(1) Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt und die zum Bürgermeister gewählt sind, ist die für die Ausübung der Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren; hiebei sind die Erfordernisse des Dienstbetriebes sowie die Gemeindegröße und Gemeindestruktur zu berücksichtigen. Hiedurch erleiden sie in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung - einschließlich einer darauf begründeten Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung - keine Einbuße. Die Dienstbezüge dieser Bediensteten sind jedoch für die Dauer der Ausübung der Funktion des Bürgermeisters in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern um 10% zu kürzen.
(2) Bürgermeistern, die nicht Bedienstete im Sinne des Abs. 1 sind, gebührt der Ersatz des mit ihrer Geschäftsführung verbundenen nachweislich entgangenen ArbeitsverdienstesEntfallen (aus einer unselbständigen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit), jedoch höchstens im Ausmaß von 50% des ihnen gemäßAnm: § 2 Abs. 2 LGBl. Nr. 8/1998gebührenden Amtsbezuges. Der Ersatz kann bis zu 75% des gemäß § 2 Abs. 2 gebührenden Amtsbezuges gewährt werden, wenn der nachweislich entgangene Arbeitsverdienst ansonsten zu mehr als 50% nicht ersetzt würde. Vor der Bezahlung des demnach gebührenden Ersatzes ist jedoch der Betrag des nachweislich entgangenen Arbeitsverdienstes bei Bürgermeistern in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern um 10% zu kürzen. Die Gemeinde ist weiters verpflichtet, dem Bürgermeister jene Sozialversicherungsbeiträge (ausgenommen Beiträge zur Höherversicherung) zu erstatten, die dieser zur Erhaltung einer Anwartschaft auf Leistungen aus einer gesetzlichen Sozialversicherung aufwendet.
(1) Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt und die zum Bürgermeister gewählt sind, ist die für die Ausübung der Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren; hiebei sind die Erfordernisse des Dienstbetriebes sowie die Gemeindegröße und Gemeindestruktur zu berücksichtigen. Hiedurch erleiden sie in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung - einschließlich einer darauf begründeten Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung - keine Einbuße. Die Dienstbezüge dieser Bediensteten sind jedoch für die Dauer der Ausübung der Funktion des Bürgermeisters in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern um 10% zu kürzen.
(2) Bürgermeistern, die nicht Bedienstete im Sinne des Abs. 1 sind, gebührt der Ersatz des mit ihrer Geschäftsführung verbundenen nachweislich entgangenen ArbeitsverdienstesEntfallen (aus einer unselbständigen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit), jedoch höchstens im Ausmaß von 50% des ihnen gemäßAnm: § 2 Abs. 2 LGBl. Nr. 8/1998gebührenden Amtsbezuges. Der Ersatz kann bis zu 75% des gemäß § 2 Abs. 2 gebührenden Amtsbezuges gewährt werden, wenn der nachweislich entgangene Arbeitsverdienst ansonsten zu mehr als 50% nicht ersetzt würde. Vor der Bezahlung des demnach gebührenden Ersatzes ist jedoch der Betrag des nachweislich entgangenen Arbeitsverdienstes bei Bürgermeistern in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern um 10% zu kürzen. Die Gemeinde ist weiters verpflichtet, dem Bürgermeister jene Sozialversicherungsbeiträge (ausgenommen Beiträge zur Höherversicherung) zu erstatten, die dieser zur Erhaltung einer Anwartschaft auf Leistungen aus einer gesetzlichen Sozialversicherung aufwendet.