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Entfallen (1) Der Amtsbezug ist von der Gemeinde im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem vom Bürgermeister die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.
(2) Der Anspruch auf den Amtsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Bürgermeister aus seiner Funktion ausscheidet.
(3) Für denselben kalendermäßigen Zeitraum gebührt der Amtsbezug dem Bürgermeister nur einmal.
(4) Für die Ermittlung der Sonderzahlung giltAnm: § 3 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung sinngemäß.)
Entfallen (1) Der Amtsbezug ist von der Gemeinde im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem vom Bürgermeister die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.
(2) Der Anspruch auf den Amtsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Bürgermeister aus seiner Funktion ausscheidet.
(3) Für denselben kalendermäßigen Zeitraum gebührt der Amtsbezug dem Bürgermeister nur einmal.
(4) Für die Ermittlung der Sonderzahlung giltAnm: § 3 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung sinngemäß.)