§ 5 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 5

Entfallen (1) Der Amtsbezug ist von der Gemeinde im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem vom Bürgermeister die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.

(2) Der Anspruch auf den Amtsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Bürgermeister aus seiner Funktion ausscheidet.

(3) Für denselben kalendermäßigen Zeitraum gebührt der Amtsbezug dem Bürgermeister nur einmal.

(4) Für die Ermittlung der Sonderzahlung giltAnm: § 3 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung sinngemäß.)

(5) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

§ 5

Entfallen (1) Der Amtsbezug ist von der Gemeinde im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem vom Bürgermeister die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.

(2) Der Anspruch auf den Amtsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Bürgermeister aus seiner Funktion ausscheidet.

(3) Für denselben kalendermäßigen Zeitraum gebührt der Amtsbezug dem Bürgermeister nur einmal.

(4) Für die Ermittlung der Sonderzahlung giltAnm: § 3 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung sinngemäß.)

(5) § 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.

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