§ 7 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 7

Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug wird mit dem auf die Vollendung des Zeitraumes von drei Monaten folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monates, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

§ 7

Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug wird mit dem auf die Vollendung des Zeitraumes von drei Monaten folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monates, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten