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Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug wird mit dem auf die Vollendung des Zeitraumes von drei Monaten folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monates, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug wird mit dem auf die Vollendung des Zeitraumes von drei Monaten folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monates, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)