§ 8 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 8

Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 8/1998) Der Bürgermeister hat bei Dienstreisen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten durch die Gemeinde.

(2) Für das Ausmaß des Ersatzes im Sinne des Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Gemeindebeamte geltenden Fassung unter Zugrundelegung der Gebührenstufe 3 sinngemäß. Hat jedoch der Bürgermeister Dienstreisen in regelmäßiger Wiederkehr auszuführen, so kann der Gemeinderat anstelle der für die einzelnen Dienstreisen zustehenden Gebühren den Reisekostenersatz für den Bürgermeister auch in Form eines angemessenen monatlichen Pauschalbetrages durch Verordnung festsetzen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

§ 8

Entfallen (1Anm: LGBl. Nr. 8/1998) Der Bürgermeister hat bei Dienstreisen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten durch die Gemeinde.

(2) Für das Ausmaß des Ersatzes im Sinne des Abs. 1 gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Gemeindebeamte geltenden Fassung unter Zugrundelegung der Gebührenstufe 3 sinngemäß. Hat jedoch der Bürgermeister Dienstreisen in regelmäßiger Wiederkehr auszuführen, so kann der Gemeinderat anstelle der für die einzelnen Dienstreisen zustehenden Gebühren den Reisekostenersatz für den Bürgermeister auch in Form eines angemessenen monatlichen Pauschalbetrages durch Verordnung festsetzen.

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