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(1) Den Vizebürgermeistern gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung. Ebenso gebührt den Fraktionsvorsitzenden dann eine monatliche Aufwandsentschädigung, wenn sie nicht Bürgermeister sindAnm: Gliederungsbezeichnung "Artikel III" und wenn sie einer Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht.
(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 beträgt in Gemeinden
1. mit höchstens 1.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ... 15%,
für den 2. Vizebürgermeister ... 10%,
2. mit höchstens 5.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ... 20%,
für den 2. Vizebürgermeister ... 15%,
für den 3. Vizebürgermeister ... 10%,
3. mit höchstens 15.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ... 30%,
für den 2. Vizebürgermeister ... 20%,
für den 3. Vizebürgermeister ... 15%,
4. mit mehr als 15.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ... 40%,
für den 2. Vizebürgermeister ... 30%,
für den 3. Vizebürgermeister ... 20%
des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2§ 10 . In Gemeinden mit mehr als 11.000 Einwohnern ist der Berechnung der Aufwandsentschädigung der Amtsbezug des Bürgermeisters gemäß § 4 zugrunde zu legen.
(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 beträgt für die Fraktionsvorsitzenden 15% des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Fraktionsvorsitzender auf Grund der Abs. 1 bis 5 mehrere Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung, so ist ihm nur die jeweils höhere auszuzahlen. Ein Anspruch nach § 34 Abs. 3 O.ö. Gemeindeordnung 1990 besteht für diese Mitglieder des Gemeinderates nicht.
(4) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kannentfallen durch Verordnung des Gemeinderates auch für Mitglieder des Gemeindevorstandes, die nicht (Vize)Bürgermeister sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Höhe einer solchen Aufwandsentschädigung ist unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung, die erhöhte Aufwendung und den Verdienstentgang festzusetzen und darf 30% des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2 LGBl. Nr. 8/1998nicht übersteigen; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.)
(6) Neben einer Aufwandsentschädigung im Sinne der vorherstehenden Absätze gebührt auch der Ersatz der Reisekosten. § 7, § 8 und § 9 gelten hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen und des Ersatzes der Reisekosten sinngemäß.
(1) Den Vizebürgermeistern gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung. Ebenso gebührt den Fraktionsvorsitzenden dann eine monatliche Aufwandsentschädigung, wenn sie nicht Bürgermeister sindAnm: Gliederungsbezeichnung "Artikel III" und wenn sie einer Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht.
(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 beträgt in Gemeinden
1. mit höchstens 1.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ... 15%,
für den 2. Vizebürgermeister ... 10%,
2. mit höchstens 5.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ... 20%,
für den 2. Vizebürgermeister ... 15%,
für den 3. Vizebürgermeister ... 10%,
3. mit höchstens 15.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ... 30%,
für den 2. Vizebürgermeister ... 20%,
für den 3. Vizebürgermeister ... 15%,
4. mit mehr als 15.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ... 40%,
für den 2. Vizebürgermeister ... 30%,
für den 3. Vizebürgermeister ... 20%
des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2§ 10 . In Gemeinden mit mehr als 11.000 Einwohnern ist der Berechnung der Aufwandsentschädigung der Amtsbezug des Bürgermeisters gemäß § 4 zugrunde zu legen.
(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 beträgt für die Fraktionsvorsitzenden 15% des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Fraktionsvorsitzender auf Grund der Abs. 1 bis 5 mehrere Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung, so ist ihm nur die jeweils höhere auszuzahlen. Ein Anspruch nach § 34 Abs. 3 O.ö. Gemeindeordnung 1990 besteht für diese Mitglieder des Gemeinderates nicht.
(4) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kannentfallen durch Verordnung des Gemeinderates auch für Mitglieder des Gemeindevorstandes, die nicht (Vize)Bürgermeister sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Höhe einer solchen Aufwandsentschädigung ist unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung, die erhöhte Aufwendung und den Verdienstentgang festzusetzen und darf 30% des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 2 LGBl. Nr. 8/1998nicht übersteigen; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.)
(6) Neben einer Aufwandsentschädigung im Sinne der vorherstehenden Absätze gebührt auch der Ersatz der Reisekosten. § 7, § 8 und § 9 gelten hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen und des Ersatzes der Reisekosten sinngemäß.