§ 11 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 11

Entfallen (1) Übt der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, so gebührt dem den Bürgermeister in seiner Funktion während dieses Zeitraumes vertretenden Vizebürgermeister eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäßAnm: § 2 Abs. 2LGBl. Nr. 8/1998, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen sowie der Ersatz der Reisekosten; § 10 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten § 3, § 8 und § 9 sinngemäß.)

(2) Während des Bezuges der Aufwandsentschädigung und der Sonderzahlungen im Sinne des Abs. 1 ruht für den Vertretungszeitraum eine dem Vizebürgermeister gemäß § 10 gebührende Aufwandsentschädigung.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

§ 11

Entfallen (1) Übt der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, so gebührt dem den Bürgermeister in seiner Funktion während dieses Zeitraumes vertretenden Vizebürgermeister eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäßAnm: § 2 Abs. 2LGBl. Nr. 8/1998, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen sowie der Ersatz der Reisekosten; § 10 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten § 3, § 8 und § 9 sinngemäß.)

(2) Während des Bezuges der Aufwandsentschädigung und der Sonderzahlungen im Sinne des Abs. 1 ruht für den Vertretungszeitraum eine dem Vizebürgermeister gemäß § 10 gebührende Aufwandsentschädigung.

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