Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Entfallen (1) Übt der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, so gebührt dem den Bürgermeister in seiner Funktion während dieses Zeitraumes vertretenden Vizebürgermeister eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäßAnm: § 2 Abs. 2LGBl. Nr. 8/1998, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen sowie der Ersatz der Reisekosten; § 10 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten § 3, § 8 und § 9 sinngemäß.)
Entfallen (1) Übt der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, so gebührt dem den Bürgermeister in seiner Funktion während dieses Zeitraumes vertretenden Vizebürgermeister eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Amtsbezuges des Bürgermeisters gemäßAnm: § 2 Abs. 2LGBl. Nr. 8/1998, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen sowie der Ersatz der Reisekosten; § 10 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten § 3, § 8 und § 9 sinngemäß.)