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(1) Wird der Empfänger einer laufenden Entschädigung neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt die laufende Entschädigung mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Amtsbezug vorangeht.
(2) Scheidet der neuerlich zum Bürgermeister Gewählte (Abs. 1) aus seiner Funktion aus, so ist die laufende Entschädigung im Sinne des § 14 neu zu bemessen.
(1) Wird der Empfänger einer laufenden Entschädigung neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt die laufende Entschädigung mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Amtsbezug vorangeht.
(2) Scheidet der neuerlich zum Bürgermeister Gewählte (Abs. 1) aus seiner Funktion aus, so ist die laufende Entschädigung im Sinne des § 14 neu zu bemessen.