§ 22 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

§ 22

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 20 Abs. 1).

(2) Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf zusammenzutreten. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe des Tages, der Stunde des BeginnesBeginns, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung durch eine Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstag einzuberufen. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. SindIst nicht wenigstens ein Fünftel der Mitglieder zur Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter ein Fünftel der Mitglieder, hatist die Verbandsversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Obmann binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, dieanwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist beiin der Einberufung ausdrücklich hinzuweisendarauf hingewiesen wurde. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 45 Abs. 2, § 46, § 49 Abs. 1 bis 3, § 51, § 53 Abs. 4 sowie § 54 Abs. 1 bis 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß, § 45 Abs. 2 erster Satz, § 46 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, dass zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 45/2003, 75/2006)

(3) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.05.2003 bis 30.06.2006

§ 22

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 20 Abs. 1).

(2) Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf zusammenzutreten. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe des Tages, der Stunde des BeginnesBeginns, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung durch eine Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstag einzuberufen. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. SindIst nicht wenigstens ein Fünftel der Mitglieder zur Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter ein Fünftel der Mitglieder, hatist die Verbandsversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Obmann binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, dieanwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist beiin der Einberufung ausdrücklich hinzuweisendarauf hingewiesen wurde. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 45 Abs. 2, § 46, § 49 Abs. 1 bis 3, § 51, § 53 Abs. 4 sowie § 54 Abs. 1 bis 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß, § 45 Abs. 2 erster Satz, § 46 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, dass zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 45/2003, 75/2006)

(3) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

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