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(1) Jede verbandsangehörige Gemeinde hat einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 25% des dem Bürgermeister gebührenden Amtsbezuges und der Sonderzahlungen zu leisten. Ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
(2) Der Beitrag der Gemeinde ist zusammen mit dem Beitrag des Bürgermeisters an den Gemeindeverband abzuführen (§ 6 Abs. 2).
(1) Jede verbandsangehörige Gemeinde hat einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 25% des dem Bürgermeister gebührenden Amtsbezuges und der Sonderzahlungen zu leisten. Ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
(2) Der Beitrag der Gemeinde ist zusammen mit dem Beitrag des Bürgermeisters an den Gemeindeverband abzuführen (§ 6 Abs. 2).