Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Gemeindeverband unterliegt der Aufsicht des Landes. Die einschlägigen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme des § 106 Abs. 1 und 2, gelten sinngemäß.
(2) Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung auszuüben.
(1) Der Gemeindeverband unterliegt der Aufsicht des Landes. Die einschlägigen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit Ausnahme des § 106 Abs. 1 und 2, gelten sinngemäß.
(2) Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung auszuüben.